Die Gesamtkonferenz ist seit der Einführung der eigenverantwortlichen Schule nicht mehr das
oberste Beschlussgremium der Schule. Hatte sie zuvor über alle wesentlichen Angelegenheiten
der Schule zu entscheiden, ist nun ein enger Rahmen für die Zuständigkeiten vorgegeben. Ihre
Hauptaufgabe liegt im Zusammenwirken der Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten. Die
Gesamtkonferenz beschließt das Schulprogramm, die Schulordnung und die Geschäfts- und
Wahlordnungen der Konferenzen und Ausschüsse. Außerdem entscheidet die Gesamtkonferenz
über die Grundsätze für die Leistungsbewertung und Beurteilung und über die Grundsätze für
Hausaufgaben und Klassenarbeiten sowie für deren Koordinierung. Sollen im Rahmen einer
kollegialen Schulleitung (§ 44) zusätzliche Lehrkräfte als Mitglieder für die Schulleitung
vorgeschlagen werden, so entscheidet auch hierüber die Gesamtkonferenz.

  • Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz sind (§ 36 NSchG)
    die Schulleiterin oder der Schulleiter,
  • die hauptamtlich oder hauptberuflich an der Schule tätigen Lehrkräfte und pädagogischen
    Mitarbeiter,
  • so viele Vertreterinnen oder Vertreter der anderen Lehrkräfte, wie vollbeschäftigte Lehrkräfte
    notwendig wären, um den von den anderen Lehrkräften erteilten Unterricht zu erteilen,
  • die der Schule zugewiesenen Referendare und Anwärter
  • sowie jeweils ein Vertreter der sonstigen Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren
    Dienstverhältnis zum Land und zum Schulträger stehen,
  • Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schüler.
    Die Anzahl der Vertreter der Eltern und Schüler richtet sich nach der Anzahl der stimmberechtigten
    Mitglieder der Lehrkräfte, sie beträgt
  • bei mehr als 70 stimmberechtigten Lehrkräften je 18 Schüler- und Elternvertreter,
  • bei 51 bis 70 stimmberechtigten Lehrkräften je 14 Schüler- und Elternvertreter,
  • bei 31 bis 50 stimmberechtigten Lehrkräften je 10 Schüler- und Elternvertreter,
  • bei 11 bis 30 stimmberechtigten Lehrkräften je 6 Schüler- und Elternvertreter
  • und bei bis zu 10 stimmberechtigten Lehrkräften je 4 Schüler- und Elternvertreter.
    Als beratende Mitglieder gehören der Gesamtkonferenz die nicht stimmberechtigten Lehrkräfte, ein
    Vertreter des Schulträgers und bei Berufsschulen jeweils zwei Vertreter der Arbeitnehmer und der
    Arbeitgeber an.
    Die Gesamtkonferenz kann auch beschließen, dass die beratenden Mitglieder stimmberechtigt
    sind.
    Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wichtigen
    Angelegenheiten der Schule (§ 34 Abs. 3).

aus: Leitfaden zur Elternarbeit LER Niedersachsen